Markenrecht und Markenschutz

Die Marke ist für ihren Inhaber neben dem Patent, dem Gebrauchs- und Geschmacksmuster eines der wichtigsten gewerblichen Schutzrechte – oft die rechtliche Grundlage der, wichtigsten Vermögensgegenstände eines Unternehmens. Der Markenverband setzt sich auf allen Ebenen für den Schutz der Marke ein. Unser Ziel ist es, geistiges Eigentum zu schützen sowie Marken- und Produktpiraterie wirksam zu bekämpfen.

Einführung

Noch immer kaufen viele Verbraucher und Verbraucherinnen Fälschungen, sei es bewusst oder unbewusst. Gerade unter jungen Menschen ist der Kauf von Fälschungen weit verbreitet. So hat eine Studie des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) im Januar 2023 ergeben, dass mehr als die Hälfte der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Alter zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2022 mindestens ein gefälschtes Produkt wissentlich oder versehentlich über das Internet gekauft haben. Mehr als ein Viertel der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Alter zwischen 15 und 24 gaben in der Studie an, bewusst und vorsätzlich Fälschungen zu kaufen. 

Dabei gefährden gefälschte Waren nicht nur die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch die Rechte der Arbeitnehmer, untergraben den Ruf der Inhaber von geistigem Eigentum und gefährden Unternehmen und Arbeitsplätze. Außerdem erleichtern und unterstützen sie kriminelle Aktivitäten wie Geldwäsche und organisierte Kriminalität. Der Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie ist daher so wichtig wie eh und je.

Entstehung des Markenrechts

Unter dem Begriff des Markenrechts wird eine Reihe von Kennzeichenrechten zusammengefasst, die sich alle in ihrer Wirkung gleichen aber unterschiedlich entstehen. Zu diesen Kennzeichenrechten gehören im engeren Sinne Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen und an dem Werktitel entstehen ausschließlich durch Benutzung. Das Recht an der Marke kann entweder durch Benutzung oder durch die formale Anmeldung und Eintragung bei einer zuständigen Behörde erlangt werden. Im Unterschied zum Unternehmenskennzeichen und zum Werktitel, bei dem ein Recht bereits mit der Benutzungsaufnahme entsteht und Wirkung hat, muss eine Marke, die nicht angemeldet ist, durch Benutzung erst Verkehrsgeltung erlangt haben, um ein wirksames Recht zu begründen.
Insofern ist es ratsam, für das Erlangen eines Markenrechts nicht die sich über viele schutzlose Jahre erstreckende Benutzungshandlung bis zur Verkehrsgeltung zu wählen, sondern den schnellen Weg der formalen Markenanmeldung bei der zuständigen Behörde. Mit der Eintragung der Marke bei der zuständigen Behörde ist diese wirksam und im Verkehr durchsetzbar.

Wichtig ist aus Markensicht, dass die Markenrechte geschützt werden und der Markenwert gesichert bleibt.

Markenfähigkeit

Markenfähig sind im Grunde alle Zeichen, die in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen, die sie kennzeichnen sollen, unterscheidungskräftig sind und an denen auch kein Freihaltebedürfnis besteht. So gibt es Wortmarken, Bildmarken, Hörmarken, Farbmarken und Kombinationen davon. Ausgeschlossen sind unter anderem solche Zeichen, die eine rein beschreibende oder bestimmende Angabe für die durch sie gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sind, oder aber z. B. auch geografische Angaben.

National/International

In Deutschland können Marken über drei unterschiedliche Systeme installiert werden. So ist es möglich, eine nationale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden, das die Schutzwirkung mit in Deutschland entfaltet. Solche nationalen Systeme gibt es in nahezu jedem Staat der Erde. Es ist auch möglich, eine Gemeinschaftsmarke im System des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante anzumelden. Eine solche Marke hat Wirkung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein drittes System bietet das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll dazu (PMMA). Das MMA/PMMA bietet die Möglichkeit, eine nationale Basismarke oder eine Gemeinschaftsmarke im Rahmen einer international registrierten Marke (IR-Marke) auf sehr einfache Weise auf über 80 Staaten der Erde auszudehnen. Die zuständige Behörde dafür ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt und das Internationale Büro in Genf.

Prioritäten

Wichtig für die Planung von Markenanmeldungen im In- und Ausland ist die Sicherung eines frühen Zeitranges. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber übereinstimmend mit der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) ein Prioritätsrecht vorgesehen. Dieses verleiht dem Markenanmelder das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag die Marke im Ausland national oder als Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke anzumelden und dabei den Zeitrang (die Priorität) in Anspruch nehmen zu können. So können in der Zwischenzeit in keinem Mitgliedsstaat des PVÜ ältere Rechte entstanden sein.

Vor- und Nachteile

Die Systeme der Gemeinschaftsmarke und des Madrider Markenabkommens haben Vor- und Nachteile. Eine Gemeinschaftsmarke kann direkt angemeldet werden und wirkt zentral in der ganzen EU. Das sind Vorteile. Ein wichtiger Nachteil aber ist, dass ein solches Zentralrecht auch zentral angegriffen werden kann, z. B. durch einen Widerspruch. Ein erfolgreicher Widerspruch aus zum Beispiel einer nationalen Marke nur eines EU-Mitgliedsstaates führt dann zum Widerruf der ganzen Gemeinschaftsmarkenanmeldung. Es ist dann eine Umwandlung in nationale Rechte erforderlich. Diese ist mit hohen Kosten verbunden. Ein weiterer Nachteil ist die Verfahrensstruktur beim HABM. Eine Widerspruchsmöglichkeit wird vor der Eintragung der Marke eingeräumt. Dadurch kann sich die Eintragung und damit die Wirkung und Durchsetzbarkeit der Marke sehr stark verzögern.
Das System des MMA/PMMA basiert nicht auf der Schaffung eines Zentralrechts, sondern eines Bündelrechts. Die IR-Marke bildet in den für die Schutzausdehnung gewählten Staaten jeweils selbstständige Rechte, so dass ein Widerspruch in einem Staat keine Auswirkung auf das Recht in einem der anderen Staaten hat. Die IR-Marke ist auch relativ schnell eingetragen und somit wirksam. Aber auch das MMA/PMMA-System ist nicht ohne Nachteil. Die IR-Marke ist fünf Jahre lang abhängig vom Bestand der Basismarke, von der sie ausgedehnt wurde. Wird zum Beispiel die deutsche Marke beschränkt oder gar gelöscht, erleidet die IR-Marke das gleiche Schicksal.

Recherche/Überwachung

Das deutsche Markenrecht sieht nicht vor, dass das DPMA für eine Markenanmeldung eine Sachrecherche nach älteren Rechten durchführt. Es ist daher einerseits erforderlich, im Vorfeld einer Markenanmeldung eine Recherche durchzuführen und andererseits notwendig, nach erfolgter Markenanmeldung den Markenbegriff überwachen zu lassen, um fristgerecht Widerspruch gegen jüngere Marken einlegen zu können, die in den Schutzbereich der eigenen Marke fallen.

Durchsetzung

Ein Markenrecht begründet Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten, die das Recht verletzen, sowie eine Vielzahl weiterer Ansprüche gegen Markenpiraterie. Durchgesetzt werden können Markenrechte vor speziellen Landgerichten, die dafür vom Gesetzgeber als sachlich zuständig bestimmt worden sind.

Werte

Markenrechte sind handelbare Güter, die nicht an einen Geschäftsbetrieb gebunden sind. So kann das Recht an der Marke auf einen Dritten übertragen werden, ohne dass der Geschäftsbetrieb mit übertragen werden muss. Es können auch nur die Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden, zum Beispiel im Rahmen einer Lizenzvereinbarung. Schließlich können Marken bewertet und seit jüngster Zeit auch beliehen werden. Die vorgenannten Möglichkeiten machen eine eingetragene Marke bei entsprechender Pflege wertvoll. Einen entsprechenden Qualitätshinweis liefert dafür das freiwillig hinter einer eingetragenen Marke angefügte Symbol ®.